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   VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94   

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VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94 (https://dejure.org/1994,931)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.11.1994 - 4 TH 1864/94 (https://dejure.org/1994,931)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. November 1994 - 4 TH 1864/94 (https://dejure.org/1994,931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Bestandsschutz bei illegaler Nutzung - Duldungsverwaltungsakt - Nutzungsverbot - Vollziehung des Nutzungsverbots - Vollstreckung eines Räumungsgebotes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch, Bestandsschutz, Bauaufsichtsbehörde, Duldung, Duldungsverwaltungsakt, formelle Illegalität, Kosten, Nutzungsverbot, sofortige Vollziehung, Zwangsräumung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 236 (Ls.)
  • MDR 1995, 574
  • NVwZ-RR 1995, 321 (Ls.)
  • BauR 1995, 679
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Hessen, 06.10.1988 - 4 TG 3126/88
    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    Deshalb rechtfertigt grundsätzlich die formelle Illegalität der Nutzung einer baulichen Anlage bereits den Erlaß eines Nutzungsverbotes (st. Rspr.: Hess. VGH, Beschluß vom 14.01.1972 - IV TH 53/71 - HessVGRspr. 1972, 65; Beschluß vom 06.10.1988 - 4 TG 3126/88 - m.w.N.; zu §§ 61 Abs. 2, 78 Abs. 1 HBO 1993 vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 26.07.1994 - 4 TH 79/93 -).

    Die materielle Rechtmäßigkeit der am 01.07.1955 aufgenommenen Büronutzung ist auch nicht deshalb in diesem Verfahren zu überprüfen, weil die Antragsgegnerin ihre Ermessensentscheidung in den Ausgangsbescheiden auch auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit gestützt hat (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 06.10.1988 - 4 TG 3126/88 -).

    1984, 81 = BauR 1984, 816; Beschluß vom 06.10.1988 - 4 TG 3126/88 - Beschluß vom 23.12.1989 - 4 TH 4362/88 - Beschluß vom 15.08.1994 - 4 TH 377/94 -).

  • VGH Hessen, 29.03.1993 - 4 UE 470/90

    Zum Erlaß eines Duldungsverwaltungsaktes - hier: Duldung einer rechtswidrigen

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    Die Behörde ist verpflichtet, eine formell und - nach gegenwärtigem öffentlichem Recht - auch materiell illegale Nutzung zu dulden (OVG Berlin, Urteil vom 11.03.1966 - Eine derartige Duldung kann von der Bauaufsicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Bauherrn ausgesprochen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 29.03.1993 - 4 UE 470/90 - BRS 55 Nr. 205).

    Danach sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu sorgen und gegen rechtswidrige Zustände einzuschreiten (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 29.03.1993, a.a.O.).

    Schließlich verschafft die Duldung dem Bauherrn - worauf es hier entscheidend ankommt - eine geschützte baurechtliche Position, die der einer Nutzungsänderungsgenehmigung, im Ergebnis gleichkommt (Hess. VGH, Beschlug vom 29.03.1993,- 4 UE 470/90 - a.a.O.).

  • VGH Hessen, 11.06.1979 - GrS 1/79
    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    Einer derartigen Fristsetzung - als Rechtsschutzfrist - bedarf es auch bei der Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Duldungsgeboten und Unterlassungsgeboten (Hess. VGH, Beschluß des Großen Senats vom 11.06.1979 - GrS 1/79 - ESVGH 29, 215).

    Da die Antragsgegnerin auch nicht nach § 72 Abs. 1 HessVwVG, der entsprechend auch für das in § 72 HessVwVG nicht genannte Zwangsgeld nach § 76 HessVwVG gilt (siehe Hess. VGH, Beschluß des Großen Senats vom 11.06.1979, a.a.O.), eine Ermessensentscheidung über das Absehen von einer Fristsetzung getroffen hat, ist die Androhung der Zwangsgelder gegenüber der Antragstellerin zu 1 offensichtlich rechtswidrig.

  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    Zwar genießt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch eine formell illegale Nutzung, die über einen beachtlichen Zeitraum materiell legal ausgeübt wurde, Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 - NJW 1980, 252).

    Soweit sich die Voraussetzungen, des Bestandsschutzes als unaufklärbar erweisen sollten, geht dies zu Lasten des Bauherrn (BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 4 C 86.76 - NJW 1980i 252).

  • VGH Hessen, 23.12.1988 - 4 TH 4362/88

    Keine Konzentrationswirkung einer Gaststättenerlaubnis gegenüber einer

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    1984, 81 = BauR 1984, 816; Beschluß vom 06.10.1988 - 4 TG 3126/88 - Beschluß vom 23.12.1989 - 4 TH 4362/88 - Beschluß vom 15.08.1994 - 4 TH 377/94 -).
  • VGH Hessen, 15.09.1994 - 4 TH 655/94
    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    Das Duldungsgebot erscheint mithin erforderlich, um eine Vollstreckung gegen die Antragsteller zu 2 und 3 und der Nutzerin des Kellerraumes nicht an dem Verbot des § 71 Abs. 4 HessVwVG scheitern zu lassen (siehe hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 15.09.1994 - 4 TH 655/94 -).
  • VGH Hessen, 27.01.1984 - 4 TH 277/84
    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    1983, 6 f.; Beschluß vom 27.01.1984 - 4 TH 277/84 - HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 08.07.1982 - IV TH 40/82
    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    Ein Verstoß gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, die ihren Niederschlag im präventiven gesetzlichen Bauverbot (§ 96 Abs. 8 HBO 1990, § 70 Abs. 5 HBO 1993) gefunden hat, reicht für die Begründung der sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots aus (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 06.07.1982 - IV TH 40/82 - HessVGRspr.
  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    Dabei kommt es auf die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 80.82 - BRS 46 Nr. 148).
  • OVG Saarland, 09.03.1984 - 2 R 175/82
    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.1994 - 4 TH 1864/94
    Der Betroffene wird lediglich gehindert, eine Nutzung auszuüben, zu deren Aufnahme er mangels Baugenehmigung (noch) nicht berechtigt ist (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 06.02.1980 - Nr. 14 Cs - 1776/79 - BayVBl. 1980, 246; Beschluß vom 29.09.1981 - Nr. 69 Il 78 - BayVBl. 1982, 51; OVG Saarland, Urteil vom 09.03.1984 - 2 R 2175/82 - BauR 1984, 616).
  • VGH Hessen, 04.11.1993 - 4 TH 2109/92

    Sofort vollziehbares Nutzungsverbot bei formeller Illegalität; Fristsetzung zur

  • VGH Hessen, 14.01.1972 - IV TH 53/71
  • VGH Hessen, 09.06.1983 - III OE 73/82
  • OVG Berlin, 11.03.1966 - II B 18.65
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2009 - 6 A 11324/08

    Alkoholverkauf an Frankenthaler Tankstellen kann beschränkt werden

    Weniger strenge Anforderungen werden an den Erlass eines lediglich feststellenden Verwaltungsakts gestellt (vgl. BVerwG, 8 C 105/83, BVerwGE 72, 265; BVerwG, 1 C 1/91, GewArch 1992, 62, juris; HessVGH, 4 TH 1864/94, juris).
  • VGH Hessen, 22.09.2016 - 4 B 863/15
    In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 4. November 1993 - 4 TH 2109/92 -, DÖV 1994, 879 [L], juris und vom 10. November 1994 - 4 TH 1864/94 -, BRS 57 Nr. 259).

    Eine derartige Duldung kann von der Bauaufsicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Bauherrn ausgesprochen werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 4 TH 1864/94 -, BRS 57 Nr. 259).

    Das Interesse an der Effizienz des bauaufsichtlichen Verfahrens rechtfertigt regelmäßig bei formell illegalen Nutzungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines bauaufsichtlichen Nutzungsverbots (ständige Rspr.; vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. November 1997 - 4 TH 1864/94 -, BRS 57 Nr. 259, m. w. N.).

  • VGH Hessen, 15.01.2004 - 4 TG 3441/03

    Aussetzung des Verfahrens, fehlende Begründung

    In einem solchen Fall hat der Antragsteller mit dem Antrag auf Erteilung des Duldungsverwaltungsaktes sämtliche Bauvorlagen einzureichen, die es der Bauaufsichtsbehörde ermöglichen, festzustellen, dass die Nutzung früher über einen maßgeblichen Zeitraum sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig war und dass der Bestandsschutz seitdem nicht durch eine Nutzungsänderung erloschen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.1994 - 4 TH 1864/94 -, ESVGH 45, 236 und BRS 57 Nr. 295).
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